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Entwicklung hypothekarischen Referenzzinssatz
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. März 2017 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,64 Prozent auf 1,61 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet 1,5 Prozent und gilt ab dem 2. Juni 2017. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,38 Prozent sinkt oder auf über 1,62 Prozent steigt. (Quelle: BWO Bundesamt für Wohnungswesen)
Neben dem Referenzzinssatz sind noch andere Punkte für die Mietzinsgestaltung zu berücksichtigen.
ab 02.06.2017 = 1,50%
ab 02.06.2015 = 1,75%
ab 03.09.2013 = 2,00 %
ab 02.06.2012 = 2,25 %
Lohnbeiträge
Ansätze
AHV | Arbeitnehmerbeitrag | 4,200 % | |
IV | Arbeitnehmerbeitrag | 0,700 % | |
EO | Arbeitnehmerbeitrag | 0,225 % | |
ALV* | Arbeitnehmerbeitrag | 1,100 % | |
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TOTAL | 6,225 % | ||
ALV* | Arbeitnehmerbeitrag | 0,500 % | zusätzlich für Löhne ab CHF 148'200 |
AHV-Freigrenze auf geringfügigem Einkommen
(gilt nicht für Putzfrauen und Hauswarte)
Der Lohn darf jährlich den Betrag von CHF 2'300.-- nicht übersteigen, ansonsten die Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen sind.
Grenze für
BVG-Obligatorium (Pensionskassenpflicht)
Die Untergrenze der Pensionskassenpflicht beträgt CHF 21'150.-- (Stand: ab 01.01.2015). Der minimale versicherte Lohn beträgt CHF 3'510.-- pro Jahr.
Maximale Steuerabzüge für Einzahlungen in die Säule 3a (Stand ab 01.01.2015)
Pensionskassenversicherte CHF 6'768.--
Nicht-Pensionskassenversicherte 20% des Erwerbseinkommens, aber maximal CHF 33'840.--
(Selbständigerwerbe)
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